Der EU Entwurf

Der EU-Entwurf setzt bei den Rohstoffimporteuren, den Verhüttungsbetrieben und Schmelzereien als dem Nadelöhr der Lieferkette an. Dies ist als schlanke und grundsätzlich effiziente Regelung zu begrüßen und wäre eine wesentliche Vereinfachung für die nachgelagerten Unternehmen in der Lieferkette. Damit liegt jedoch die Erfassungs- und Nachweislast bei den betroffenen Unternehmen, ohne dass diese bei dem derzeit gewählten freiwilligen Ansatz vor Nachteilen gegenüber Konkurrenten, die sich nicht selbst zertifizieren, geschützt sind. Insgesamt ist das Konzept der Freiwilligkeit auch im Hinblick auf die Ziele der Regelung kritisch zu sehen.

Auch regeln weder die Verordnung selbst noch flankierendes EU-Recht die wesentlichen Pflichten ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung von Konflikt- und Hochrisikoregionen. Hier ist im Interesse der Rechtssicherheit eine autoritative Bestimmung der relevanten Gebiete erforderlich. Da zudem eine Ausdehnung der geplanten Verordnung auf die nachgelagerten Akteure in der Lieferkette zu erwarten ist (wie sie der Initiativbericht des Europäischen Parlaments bereits vorsah), sollten deren Anliegen bereits jetzt in die Überarbeitung mit einbezogen werden.

Ein einheitlicher Regulierungsansatz schafft – anstelle von verschiedenen unkoordinierten Steuerungsinstrumenten (z.B. durch die öffentliche Beschaffung mit besonderen Anforderungen an konfliktfreie Mineralien und Metalle in den nachgelagerten Lieferketten) – größere Rechtssicherheit und vermeidet die Entwicklung mehrerer, untereinander inkompatibler Nachweissysteme. Denkbar wären hier in der Lieferkette und nach Risikoindikation gestufte Informations- und Auskunftspflichten. Für die europäische Industrie wäre zudem eine größere Kompatibilität mit den Anforderungen des US Dodd-Frank-Acts oder zumindest eine gegenseitige Anerkennung ein Gewinn, auf der Grundlage der OECD-Anforderungen an verantwortungsvolle Lieferketten.

Die Mitglieder des FBDi können zum heutigen Stand Ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: Von den Herstellern erstellte und veröffentlichte Unterlagen und/oder Links auf deren Websites. Diese Unterlagen können, je nach Herkunftsland des Herstellers, in EICC,- oder OECD Due Diligence Formaten erstellt sein. Die betroffenen Hersteller werden von den FBDi Mitgliedern aufgefordert, im Falle der Betroffenheit die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.