Die Reform der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist seit 1. August 2017 in Kraft. Sie löst die Vorgängerversion von 2002 vollständig ab und bringt sie auf den neuesten Stand des Kreislaufwirtschaftsrechts. Als primäres Ziel soll sie eine höhere Recyclingquote erzielen und den Abfall, der verbrannt oder deponiert werden muss, verringern. Dies soll durch eine frühzeitige Trennung der stofflich verwertbaren Abfallfraktionen in möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess erreicht werden. Die Vorschriften gelten für Abfallerzeuger und -besitzer der in der neuen GewAbfV genannten Abfälle sowie für die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Die Verordnung regelt abgestufte Anforderungen an die Verwertung. Eine der wichtigsten Änderungen sind die umfangreichen Dokumentationspflichten über die Mengen und Entsorgungswege, die alle Gewerbe trifft. [So weist der FBDi explizit darauf hin, dass Verstöße mit Geldstrafen geahndet werden können (doppelt, s.u.)]. Mitglieder des FBDi können auf eine eigens für sie durch die Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht, Frankfurt, erstellte Zusammenfassung der GewAbfV zurückgreifen.
 
Hier eine Kurzfassung der für die Elektronik-Distribution relevanten Punkte:
 
  • Getrenntsammlungs- und Verwertungspflichten: Zu den wesentlichen Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer zählt das Getrenntsammlungsgebot für gewerbliche Siedlungsabfälle. Seit dem 1. August 2017 muss die getrennte Abfallsammlung direkt am Entstehungsort erfolgen. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen (*) aus Betrieb und Büro müssen nun acht verschiedene Stoffe getrennt werden – neu hinzugekommen sind Holz und Textilien. Die getrennt gesammelten Abfallfraktionen sind vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle müssen grundsätzlich dem regionalen öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden.
 
  • Ausnahmen: Die Getrenntsammlungspflicht entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Das Vorliegen einer Ausnahme muss schriftlich begründet und dokumentiert werden.
 
  • Vorbehandlungspflicht: Als Gemisch gesammelte gewerbliche Abfälle und gemischte Bau- und Abbruchabfälle müssen einer Vorbehandlung zugeführt werden. Vor der ersten Übergabe gemischter Abfälle muss der Betreiber der Vorbehandlungsanlage u.a. schriftlich bestätigen, dass er bestimmte Anlagenkomponenten hat und eine durchschnittliche Sortierquoten von mindestens 85% erreicht. Die Vorbehandlungspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen; auch hierfür gilt die Dokumentationspflicht.
 
  • Dokumentation: Die GewAbfV normiert weitreichende Dokumentationspflichten über die Getrenntsammlung bzw. Vorbehandlung, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Dadurch werden Unternehmen in der Praxis zusätzliche administrative Anforderungen auferlegt.
 
  • Bußgelder: Bei einem Verstoß gegen die Pflichten zur Sammlung und Dokumentation sind Bußgelder bis zu maximal 10.000 Euro möglich.