FBDi: Neues Batteriegesetz
Die schon 2013 erfolgte Änderung der Europäischen Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren zieht eine Anpassung des deutschen BattG nach sich. Diese betreffen in erster Linie die Vorgaben zum Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Knopfzellen und cadmiumhaltigen Batterien und Akkus, die in mobilen Elektrogeräten zum Einsatz kommen.

Ziel des Änderungsgesetzes ist es, die Verwendung von Cadmium und Quecksilber in Batterien weiter einzuschränken und letztendlich diese gefährlichen Stoffe dauerhaft aus dem Stoffkreislauf zu entfernen. Darum dürfen seit dem 1. Oktober 2015 keine Knopfzellen mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,0005 Gewichtprozent Quecksilber enthalten.
Ab dem 01.01.2017 ist dann auch das Inverkehrbringen von Batterien und Akkus, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten und für den Einsatz in mobilen Elektrowerkzeugen vorgesehen sind, verboten. Ausgenommen hiervon sind Cadmium-haltige Batterien für Not-und Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung in medizinischen Anwendungen.

Alle Firmen, die in Deutschland erstmals Batterien in Verkehr bringen, müssen sich auf elektronischem Weg über die Internetseiten des Umweltbundesamtes registrieren und ggf. gemäß ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). In diesem Zusammenhang weist der FBDi darauf hin, dass beim Inverkehrbringen in mehreren EU-Staaten auch eine Registrierung in allen diesen Staaten erforderlich ist. Selbst beim Import kleiner Mengen müssen sich Hersteller von Batterien am bestehenden Gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligen oder eigene Rücknahmesysteme einrichten. Die Kennzeichnungspflicht (Symbol der durchgestrichenen Tonne) und Angabe der chemischen Symbole für Cadmium, Blei oder Quecksilber wird auf alle Batterien ausgedehnt (bisher nur für schadstoffhaltige Batterien relevant). Zusätzlich müssen Kapazitätsangaben auf Geräte- und Fahrzeugbatterien aufgedruckt werden. Die Details sind allerdings noch in Arbeit.
Die Pflicht zu Hinweisen besteht für:
  • Die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe an der Verkaufsstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe.
  • Die Pflicht des Endverbrauchers zur Rückgabe.
  • Erläuterung der  Bedeutung des Tonnensymbols und der Cadmium-/Blei-/ Quecksilber-Kennzeichnungen.