Vom 01.01.2013 an gelten neue Regelungen im Gefahrgutrecht. Für elektronische Bauelemente ist die Sondervorschrift 361 relevant. Es geht dabei um Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Speicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Diese werden dann unter der UN-Nummer 3499 in die Gefahrgut-Klasse 9 einsortiert. Bei den in Frage kommenden Kondensatoren müssen in Zukunft folgende Vorschriften beachtet werden:

 

  • Nicht eingebaute Kondensatoren dürfen nur ungeladen transportiert werden.
  • Eingebaute Kondensatoren müssen entweder ungeladenen oder gegen Kurzschluss geschützt sein.
  • Kondensatoren mit Elektrolyt müssen einen Druckunterschied von 95 kPa aushalten.
  • Kondensatoren benötigen ein Überdruckventil oder eine entsprechende Sollbruchstelle.
  • Eventuell austretende Flüssigkeit muss die Transportverpackung auffangen können.
  • Die Kondensatoren müssen bezüglich ihrer Speicherkapazität in Wh beschriftet sein.
  • Bei Kondensatoren oder Kondensatormodulen von 0,3 bis 10 Wh muss ein Kurzschlussschutz (z. B. Metallbügel) vorhanden sein.
  • Bei Kondensatoren >10 Wh ist die Verbindung der Pole mit einem Metallbügel verpflichtend.

 

Wer mit der Herstellung von Geräten befasst ist, die Kondensatoren dieser Größen enthalten, tut sicher gut daran, die Details dieser Verordnung zu lesen.